3.2. Unter Annahme einer regulären zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit hätte diese angesichts der per 1. Oktober 2021 neuerlich beantragten Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (VB 98) vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 gedauert (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer war aufgrund von Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (VB 61, 14; vgl. Beschwerde S. 7). Um einen Befreiungsgrund (vgl. E. 2.2) anzunehmen, muss eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % vorliegen (vgl. BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 25 zu Art.