Die ordentliche Rahmenfrist für die Beitragszeit habe "dementsprechend vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 (inkl. Covid-Verlängerung)" gedauert (VB 13). Den Akten ist diesbezüglich sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin per 1. Oktober 2021 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnete (VB 98).