3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, nach Ablauf einer bereits aufgrund einer früheren Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestehenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2021 gedauert habe, habe der Beschwerdeführer per 1. Oktober 2021 "Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist gestellt". Die ordentliche Rahmenfrist für die Beitragszeit habe "dementsprechend vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 (inkl. Covid-Verlängerung)" gedauert (VB 13).