2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen über den 4. März 2022 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 13) zu Recht verneint hat.