1. Der 1959 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist an. Mit der Begründung, die Höchstzahl der ihm zustehenden Taggelder sei per 4. März 2022 bezogen worden, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2022 einen über den 4. März 2022 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: