Schlussfolgerung abzustellen, wonach die an der rechten Schulter des Beschwerdeführers bestehende Listenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) vorwiegend auf degenerative Prozesse zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beweis erbracht, dass der fragliche Gesundheitsschaden vorwiegend durch Abnützung verursacht worden ist, womit (auch) unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" keine Leistungspflicht ihrerseits besteht (vgl. vorne E. 2.2.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).