Entgegen der Darstellung von Dr. med. F._____ in dessen Schreiben vom 23. März 2023, wonach die Enden der Supraspinatussehne glatt berandet gewesen und keine für ein degeneratives Geschehen typischen Auffaserungen aufgewiesen hätten, seien auf den intraoperativen Fotos eine Auffaserung und Ausfransung im Bereich der Supraspinatussehne wie auch der Infraspinatussehne zu erkennen. Hinsichtlich der langen Bizepssehne seien weder den MRI-Bildern noch der intraoperativen Fotodokumentation Auffälligkeiten zu entnehmen. Zusammengefasst bestehe mit der Schädigung der Supraspinatus- respektive Infraspinatussehne eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 lit. f bzw. lit.