Der Nachweis gilt somit nicht bereits als erbracht, wenn eine Abnützung oder Erkrankung im Sinn einer teilkausalen Mitwirkung die unfallähnliche Körperschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitverursacht hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine Listenverletzung entfällt demnach nur, wenn diese zu mindestens 50 % durch Abnützung oder Krankheit verursacht worden ist, wobei an den entsprechenden Beweis strenge Anforderungen zu stellen sind (KASPAR GEHRING, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Kommentar zum KVG/UVG, 2018, N. 11 f. zu Art. 6 UVG).