Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2022 unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 zu Recht verneint hat. Nach Lage der Akten zu Recht nicht mehr streitig ist, dass es sich beim Ereignis vom 8. September 2022 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.