auch vom Beschwerdeführer anerkannt werde, bestehe keine Leistungspflicht ihrerseits. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr seien die Befunde an seiner rechten Schulter auf das Ereignis vom 8. September 2022 und nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei daher leistungspflichtig.