_, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Mai 2023 (VB 55) im Wesentlichen davon aus, dass zwar hinsichtlich der rechtseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese indes vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Da es sich ferner beim Ereignis vom 8. September 2022 nicht um einen Unfall handle, was -3-