Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 57; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2023 in VB 36) gestützt auf eine Stellungnahme ihres Versicherungsmediziners Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Mai 2023 (VB 55) im Wesentlichen davon aus, dass zwar hinsichtlich der rechtseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese indes vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei.