Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.301 / sb / fi Art. 155 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2004 bei der B._____ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfäl- len, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach Arbeiten an einer Presse am 8. September 2022 klagte er insbesondere über Be- schwerden an der rechten Schulter. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin, der er dies mit Schadenmeldung UVG vom 15. September 2022 gemeldet hatte, ihre diesbezügliche Leistungs- pflicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Der Einsprache-Entscheid vom 22.05.2023 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen (insbesondere Taggelder und Heilkosten) zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 57; vgl. auch die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 20. Januar 2023 in VB 36) gestützt auf eine Stel- lungnahme ihres Versicherungsmediziners Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Mai 2023 (VB 55) im Wesentlichen davon aus, dass zwar hinsicht- lich der rechtseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese indes vorwie- gend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Da es sich ferner beim Ereignis vom 8. September 2022 nicht um einen Unfall handle, was -3- auch vom Beschwerdeführer anerkannt werde, bestehe keine Leistungs- pflicht ihrerseits. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammen- gefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ könne nicht ab- gestellt werden. Vielmehr seien die Befunde an seiner rechten Schulter auf das Ereignis vom 8. September 2022 und nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei daher leis- tungspflichtig. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Septem- ber 2022 unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 zu Recht verneint hat. Nach Lage der Akten zu Recht nicht mehr streitig ist, dass es sich beim Ereignis vom 8. September 2022 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. Art. 9 UVV). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch für Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommel- fellverletzungen, sofern diese Körperschädigungen nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Damit wird der Unfallver- sicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten sogenannten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür er- bringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zu- rückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Ab- grenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (BGE 146 V 51 E. 8 f. S. 63). 2.2.2. Im Zusammenhang mit dem Befreiungsbeweis des Unfallversicherers stellt sich die Frage, was unter dem Begriff "vorwiegend" zu verstehen ist. Dies- bezüglich bietet sich an, auf die Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) zurückzugreifen (vgl. MARKUS HÜSLER, Erste UVG-Re- vision: Wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, -4- SZS 2017 S. 34, sowie ANDRÉ NABOLD, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kom- mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [UVG], 2018, N. 44 zu Art. 6 UVG). Die vorwiegende Verursachung durch Erkrankung oder Ab- nützung wird nur angenommen, wenn deren Anteil aus dem gesamten Ur- sachenspektrum zumindest 50 % ausmacht. Eine Leistungspflicht des Un- fallversicherers für eine Listenverletzung besteht folglich lediglich dann nicht, wenn dieser den Beweis erbringt, dass die Listenverletzung zu min- destens 50 % durch Abnützung oder Krankheit verursacht worden ist. Der Nachweis gilt somit nicht bereits als erbracht, wenn eine Abnützung oder Erkrankung im Sinn einer teilkausalen Mitwirkung die unfallähnliche Kör- perschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitverursacht hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine Listenverletzung entfällt demnach nur, wenn diese zu mindestens 50 % durch Abnützung oder Krankheit verursacht worden ist, wobei an den entsprechenden Beweis strenge Anforderungen zu stellen sind (KASPAR GEHRING, in: Kieser/Geh- ring/Bollinger [Hrsg.], Kommentar zum KVG/UVG, 2018, N. 11 f. zu Art. 6 UVG). 2.3. 2.3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a -5- S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsver- hältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al- leine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen folgender massgebender Sach- verhalt: Der Beschwerdeführer versuchte am 8. September 2022 ein Werk- stück in einer Presse auszurichten (vgl. die Unfallmeldung vom 15. Sep- tember 2022 in VB 1). In der Folge beklagte er zunächst Schmerzen rechts lumbal, in der rechten Kniekehle sowie in der rechten Hüfte und nach eini- gen Wochen insbesondere Beschwerden an der rechten Schulter (vgl. die Einträge vom 10. Oktober und vom 2. November 2022 im Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. November 2022 in VB 17, S. 2 und S. 4 f.). Eine MRI- Untersuchung der rechten Schulter am 20. Oktober 2022 ergab einen en- gen Subakromialraum durch ein Akromion Typ II mit lateralem downsloping und Kontakt zur Supraspinatussehne, eine leichte Bursitis subacromialis und subdeltoidea, eine Tendinose der Supraspinatussehne mit kleiner Par- tialruptur am ventralen Ansatz sowie eine Tendinose der Subscapula- rissehne. Eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur wurde ausge- schlossen (vgl. den Bericht von Dr. med. E._____, Fachärztin für Radiolo- gie, vom 20. Oktober 2022 in VB 18, S. 2). Am 15. Dezember 2022 berich- tete Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinik G._____, diagnostisch bestünden an der rechten Schulter eine subakromi- ales Impingement mit Tendinopathie der langen Bizepssehne, eine AC- Arthralgie sowie eine kurzstreckige footprint-nahe gedeckte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (VB 27, S. 1). Nach Ausschöpfung konser- vativer Massnahmen führte Dr. med. H._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik G._____, am 6. März 2023 eine transarthroskopische subakromiale Bursektomie, eine Akromioplastik, eine ACG-Resektion "wie partielle Labrum-, Kapsel- (MGHL) und Synoviaresektion", eine Tenodese/Tenotomie der langen Bi- zepssehne und eine plastische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette durch (vgl. den Operationsbericht vom 6. März 2023 in VB 52). Mit Schrei- ben vom 23. März 2023 hielt Dr. med. F._____ fest, die "stattgehabte Schulterverletzung" sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine un- fallähnliche Körperschädigung zurückzuführen. So würden die intraopera- -6- tiven Bilder für eine frische Ruptur der Supraspinatussehne bei glatt beran- deten Sehnenenden sprechen. Ausserdem habe sich die Sehne intraope- rativ nicht langstreckig ausgedünnt und faserig ausgerissen gezeigt, wie dies bei einem chronischen Impingement der Fall wäre (VB 49, S. 1). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (VB 57) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsmedi- zinischen Beurteilungen von Dr. med. I._____, Facharzt für Chirurgie, vom 11. Januar 2023 (VB 30) und von Dr. med. C._____ vom 22. Mai 2023 (VB 54). 3.2.2. Der Stellungnahme von Dr. med. I._____ vom 11. Januar 2023 ist zu ent- nehmen, dass an der rechten Schulter eine Körperschädigung vorliege, die vor dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage (Impingement-Syndrom bei engem Subakromialraum durch ein Akromion Typ II mit lateral downslo- ping mit Kontakt zur Supraspinatussehne, Bursitis subacromialis und sub- deltoidea, Tendinose und kleine Partialläsion der Supraspinatussehne und Tendinose der Subscapularissehne) vorwiegend auf Abnutzung oder Er- krankung zurückzuführen sei (VB 30). 3.2.3. Der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 22. Mai 2023 ist im Wesentli- chen zu entnehmen, dass der im MRI-Befund vom 20. Oktober 2022 be- schriebene enge Subakromialraum entweder konstitutionell bedingt sei oder bei Höhertreten des Humeruskopfes gegen das Akromion auftreten könne. Ein solches Höhertreten geschehe nur, wenn ein erheblicher flächi- ger Schaden der Rotatorenmanschette vorliege, der mindestens die Sup- raspinatus-, Infraspinatus- und Subscapularissehne umfasse. Vorliegend bestehe aber keine grössere Schädigung der Rotatorenmanschette. Das Impingement sei hier vielmehr überwiegend wahrscheinlich auf die Form des Akromions (Typ II nach Bigliani) und ein lateral downsloping des Akro- mions zurückzuführen, bei dem sogar ein Kontakt zur Supraspinatussehne vorgelegen habe. Entsprechend habe Dr. med. H._____ denn auch eine operative Erweiterung des Subakromialraums durchgeführt. Die von Dr. med. H._____ intraoperativ festgestellte deutliche Vernarbung der Bursa subacromialis beziehungsweise subdeltoidea sei überwiegend wahr- scheinlich auf eine (im MRI-Befund vom 20. Oktober 2022 beschriebene) chronische Entzündung der Bursa bei einem zu engen Subakromialraum zurückzuführen und sei degenerativer Natur (VB 54, S. 4). Die ebenfalls in der Bildgebung beschriebene ACG-Arthrose habe sich intraoperativ derart stark ausgeprägt gezeigt, dass Dr. med. H._____ eine ACG-Teilresektion vorgenommen habe. Dass Dr. med. H._____ ferner eine partielle Labrum- , Kapsel- und Synoviaresektion durchgeführt habe, weise auf randständige -7- Schäden am Labrum glenoidale und an der Kapsel hin. Bei Durchsicht der intraoperativen Fotodokumentation hätten sich denn auch als vorwiegend degenerativ zu wertende randständige Ausfransungen des Labrums finden lassen. Die von Dr. med. H._____ intraoperativ beschriebene transmurale Ruptur der Supraspinatussehne bis zu den vorderen Anteilen der Infraspi- natussehne bei intakter Subscapularis- und Teres-minor-Sehne würde nicht dem MRI-Befund entsprechen. Nach eigener Durchsicht sei von einer Tendinose der Supraspinatussehne am footprint auszugehen, die aufgrund der zystischen Veränderungen am Tuberculum majus im Ansatzbereich der Sehnen deutlich zu erkennen sei. Wenn eine grössere Zusammen- hangstrennung der Supraspinatussehne mit den vorderen Anteilen der Inf- raspinatussehne vorgelegen hätte, dann wäre auch eine Funktionsein- schränkung des Schultergelenkes zu beobachten gewesen. Aufgrund der von Dr. med. F._____ dokumentierten Beweglichkeit der rechten Schulter (Flexionsfähigkeit bis 140° und aktive Abduktion bis 130°; vgl. den Bericht von Dr. med. F._____ vom 15. Dezember 2022 in VB 27, S. 1) sei ein eher begrenztes Ausmass der Schädigung der Rotatorenmanschette anzuneh- men. Entgegen der Darstellung von Dr. med. F._____ in dessen Schreiben vom 23. März 2023, wonach die Enden der Supraspinatussehne glatt be- randet gewesen und keine für ein degeneratives Geschehen typischen Auf- faserungen aufgewiesen hätten, seien auf den intraoperativen Fotos eine Auffaserung und Ausfransung im Bereich der Supraspinatussehne wie auch der Infraspinatussehne zu erkennen. Hinsichtlich der langen Bi- zepssehne seien weder den MRI-Bildern noch der intraoperativen Fotodo- kumentation Auffälligkeiten zu entnehmen. Zusammengefasst bestehe mit der Schädigung der Supraspinatus- respektive Infraspinatussehne eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 lit. f bzw. lit. g UVG. Es sei jedoch von einem vorwiegend degenerativ veränderten rechten Schultergelenk auszu- gehen. Der Schaden an der Rotatorenmanschette (Supraspinatus- und Inf- raspinatussehne) sei (daher) als degenerativ einzustufen. Die einzelnen Operationsschritte hätten denn auch vorwiegend degenerativen respektive krankhaften Veränderungen (Impingementsyndrom) gegolten (VB 54, S. 5 f.). 4. 4.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbe- urteilung, wie sie Dr. med. C._____ am 22. Mai 2023 vorgenommen hat, als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beru- henden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vermittelnden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1). Die einläss- -8- liche Stellungnahme von Dr. med. C._____ ist zudem umfassend, berück- sichtigt die massgebenden Beschwerden sowie Vorakten und ist in ihrer Beurteilung einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 2.3.1.). Sie stimmt ferner mit der fachchirurgischen Beurteilung von med. pract. I._____ vom 11. Januar 2023 (VB 30) überein, der indes noch nicht über das Schreiben von Dr. med. F._____ vom 23. März 2023, den Operationsbericht von Dr. med. H._____ vom 6. März 2023 und die intraoperative Bilddokumen- tation verfügte. 4.2. Bezüglich des vom Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Dr. med. C._____ angeführten Schreibens von Dr. med. F._____ vom 23. März 2023 ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Einschätzung eines Arztes auf einem nicht in dessen Fachbereich fallenden Gebiet handelt, verfügt Dr. med. F._____ gemäss dem Medizinalberuferegister des Bun- desamts für Gesundheit (einsehbar unter ; zu- letzt besucht am 25. Oktober 2023) doch zwar über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin, nicht aber über einen solchen für Chirurgie, Or- thopädie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates oder ein ähnliches Fachgebiet. Entsprechend ist denn auch der mit Beschwerde vom 23. Juni 2023 in Aussicht gestellte – bis heute aber nicht eingereichte – Verlaufsbericht von Dr. med. F._____ mangels Relevanz nicht abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Hinzu kommt, dass Dr. med. F._____ sich in seinem Schreiben vom 23. März 2023 nicht mit sämtlichen relevanten Aspekten auseinandersetzt. So fehlt insbesondere eine Stellungnahme zu den von Dr. med. C._____ in nachvollziehbarer Weise als Hinweise für einen degenerativen Ursprung der Veränderungen im Bereich des Schultergelenks gewürdigten fehlenden grösseren Schädigung der Rotatorenmanschette und fehlenden Funktions- einschränkung des Schultergelenkes, der Form des Akromions mit Kontakt zur Supraspinatussehne, die zur operativen Erweiterung des Subakromial- raums durch Dr. med. H._____ geführt hat, der auf eine chronische Ent- zündung der Bursa bei einem zu engen Subakromialraum zurückzuführen- den Vernarbung der Bursa subacromialis beziehungsweise subdeltoidea, der stark ausgeprägten ACG-Arthrose, welche ebenfalls von Dr. med. H._____ operativ saniert wurde, den Hinweisen für randständige Schäden am Labrum glenoidale und an der Kapsel sowie der zystischen Verände- rungen am Tuberculum majus im Ansatzbereich der Sehnen. 4.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 22. Mai 2023. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren (medizinischen) Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 2.3.2.). Es ist demnach auf dessen -9- Schlussfolgerung abzustellen, wonach die an der rechten Schulter des Be- schwerdeführers bestehende Listenverletzung mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) vorwiegend auf degenerative Prozesse zurückzufüh- ren ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beweis erbracht, dass der fragliche Gesundheitsschaden vorwiegend durch Abnützung verursacht worden ist, womit (auch) unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" keine Leistungspflicht ihrerseits besteht (vgl. vorne E. 2.2.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 10 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner