1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten