137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist insbesondere abzuklären, welchen Stoffen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und in welcher Intensität er diesen ausgesetzt war, und fachärztlich zu beurteilen, ob die Small Fibre Neuropathie (ausschliesslich, vorwiegend oder stark überwiegend; vgl. E. 3.2. f. hiervor) durch die Exposition zu einem dieser Stoffe verursacht wurde. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das allfällige Vorliegen einer Berufskrankheit zu verfügen.