__ keine Akten bei diesem eingeholt, obwohl im Bericht des Universitätsspitals D._____ vom 29. Juni 2021 "damals durchgeführte regelmässige Untersuchungen" als wesentliche Information für eine detailliertere Beurteilung aufgeführt wurden (vgl. E. 4.4.4.1. hiervor). Damit bestehen insgesamt hinreichende Anhaltspunkte, dass zusätzliche Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse bringen könnten. Daran vermag auch die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung S. 3 f.) nichts zu ändern, da dies Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist. - 11 -