Die Beschwerdegegnerin hat jedoch keine weiteren Abklärungen dazu getroffen, welchen Stoffen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und in welcher Intensität er diesen ausgesetzt war. Sie hat auch bei den weiteren Arbeitgebenden des Beschwerdeführers keine Informationen zu den stattgehabten Expositionen einverlangt. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin trotz Bekanntgabe des für den Beschwerdeführer zuständigen Werkarztes Dr. med. O._____ keine Akten bei diesem eingeholt, obwohl im Bericht des Universitätsspitals D.___