Zudem wurde der Beschwerdegegnerin auch der Werks- und Facharzt der damaligen Arbeitgeberin Dr. med. O._____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Praktischer Arzt, bekannt gegeben, der den Beschwerdeführer aktenkundig gesundheitlich begleitet habe (VB 35 S. 1). Die erhaltenen Sicherheitsdatenblätter zum Stoff Leucophor legte die Beschwerdegegnerin ihren Versicherungsmedizinern für ihre Stellungnahme vom 8. August 2022 vor (VB 37 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch keine weiteren Abklärungen dazu getroffen, welchen Stoffen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und in welcher Intensität er diesen ausgesetzt war.