Die Beschwerdegegnerin fragte sodann mit E-Mail vom 23. Juni 2022 bei einer ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nach den massgebenden Sicherheitsdatenblättern, um nachweisen zu können, mit welchen Stoffen der Beschwerdeführer in Kontakt gekommen sei (VB 35 S. 3). Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass diese nicht mehr vorliegen würden (VB 35 S. 2), verlangte die Beschwerdegegnerin zumindest ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt für den Stoff Leucophor ein. Dem kam die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sodann nach (VB 35 S. 1, 4 ff.). Zudem wurde der Beschwerdegegnerin auch der Werks- und Facharzt der damaligen Arbeitgeberin Dr. med.