Dies bildet somit den Anfechtungsgegenstand und, da der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wurde, damit auch den Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Damit hatte die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Ausführungen nicht bloss abzuklären, ob die Small Fibre Neuropathie durch die Exposition zu Blausäure, sondern auch ob sie durch die Exposition zu anderen Stoffen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers verursacht worden ist.