Die Beschwerdegegnerin setzte sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 (VB 69) zwar insbesondere mit der Frage eines Zusammenhangs zwischen der Exposition zu Blausäure und dem Vorliegen einer Small Fibre Neuropathie auseinander, verneinte dann aber die Qualifikation der Small Fibre Neuropathie als unfallversicherungsrechtlich relevante Berufskrankheit im Allgemeinen. Dies bildet somit den Anfechtungsgegenstand und, da der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wurde, damit auch den Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).