Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin die Ursache der Small Fibre Neuropathie nicht in Bezug auf die Exposition mit anderen Stoffen bzw. Chemikalien geprüft und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 3, 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass sie einzig abgeklärt habe, ob die geltend gemachten neurologischen Beschwerden im Zusammenhang mit der Blausäureexposition stehen würden, namentlich ob aus diesem Grund eine Berufskrankheit anerkannt werden könne. Andere Stoffe seien nicht zur Diskussion gestanden.