Seine Tätigkeit in der Firma J._____ zwischen 2015 und 2017 sei unter Vollschutz erfolgt und die dort verwendeten Stoffe seien in einem geschlossenen System gewesen, so dass die direkte Aussetzung mit diesen Chemikalien und die damit verbundene Wahrscheinlichkeit einer dadurch bedingten Symptomatik im Gegensatz zu Blausäure und zum Stickstoffgas eher sehr gering – obwohl nicht ausgeschlossen – gewesen sei (VB 2 S. 30). Aufgrund der nicht passenden Klinik komme in diesem Fall Stickstoff als Ursache nicht in Frage. Blausäure (HCN) sowie ihre Salze seien hochgiftig (VB 2 S. 33).