4.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und als Folge dessen das Vorliegen einer Berufskrankheit gestützt auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt und insofern zu Unrecht verneint (vgl. Beschwerde S. 3, 8). Die Beschwerdegegnerin habe die Ursache der Small Fibre Neuropathie einzig in Bezug auf die langjährige Arbeit mit Blausäure, nicht jedoch in Bezug auf die Exposition mit anderen Stoffen bzw. Chemikalien geprüft. Dies stehe im Widerspruch zur Empfehlung des Universitätsspitals D.___