2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 (VB 69) zu Recht eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der am 14. Januar 2022 gemeldeten Small Fibre Neuropathie unter dem Titel "Berufskrankheit" verneint hat.