"1. Es seien die Verfügung vom 22. August 2022 und der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen betreffend Berufskrankheit und nachfolgend neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: