Mit Verfügung vom 22. August 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die gemeldete Small Fibre Neuropathie. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: