Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Chemikant bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 14. Januar 2022 meldete er dieser eine Small Fibre Neuropathie als Berufskrankheit. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin berufliche sowie medizinische Abklärungen, führte ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer und holte eine arbeitsmedizinische Beurteilung ein. Mit Verfügung vom 22. August 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die gemeldete Small Fibre Neuropathie.