Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.300 / lf / sc Art. 33 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Sarah Brutschin, Advokatin, Picassoplatz 8, 4010 Basel Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG; Berufskrankheit (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Chemikant bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsun- fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 14. Ja- nuar 2022 meldete er dieser eine Small Fibre Neuropathie als Berufskrank- heit. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin berufliche sowie medizi- nische Abklärungen, führte ein persönliches Gespräch mit dem Beschwer- deführer und holte eine arbeitsmedizinische Beurteilung ein. Mit Verfügung vom 22. August 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs- pflicht für die gemeldete Small Fibre Neuropathie. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 26. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien die Verfügung vom 22. August 2022 und der Einspracheent- scheid vom 23. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen betreffend Berufskrankheit und nachfolgend neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Ver- fügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, soweit es sich nicht um prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen handelt (vgl. hierzu LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 71 Rz. 51 ff.). Das Einsprache- verfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwal- tungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfü- gung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einsprache- entscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des -3- Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit vorliegend verlangt wird, die Verfügung vom 22. August 2022 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 43) sei aufzuheben (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 23. Mai 2023 (VB 69) zu Recht eine Leistungspflicht im Zusam- menhang mit der am 14. Januar 2022 gemeldeten Small Fibre Neuropathie unter dem Titel "Berufskrankheit" verneint hat. 3. 3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt – die Versicherungsleistungen nebst Berufsunfällen und Nichtbe- rufsunfällen auch bei Berufskrankheiten gewährt. Dabei sind Berufskrank- heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). 3.2. 3.2.1. Als Berufskrankheiten gelten jene Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat er- stellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Er- krankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Auf der Grundlage dieser Gesetzesdele- gation und gestützt auf Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang I zur UVV eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran- kungen aufgestellt. Gemäss der Rechtsprechung ist das Erfordernis eines Kausalzusammenhanges erfüllt, wenn die Krankheit zu mehr als 50 % durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff verur- sacht worden ist (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425 mit Hinweisen; vgl. deutsche Übersetzung in: Pra 2008 Nr. 85 S. 550 E. 4.1). 3.2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusam- menhanges ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufs- krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko -4- ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Ex- position (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des UVG) ausgeübte, Berufs- tätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b S. 186 mit Hinweisen). 4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 (VB 69) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die arbeitsmedizinische Beurteilung ihrer Versicherungsmediziner Dres. med. B._____, Facharzt für Arbeitsmedizin und für Allgemeine In- nere Medizin, und C._____, seit dem 25. Mai 2023 Facharzt für Arbeitsme- dizin, vom 8. August 2022. Diese hielten fest, Small Fibre Neuropathien würden häufig ab dem 50. Lebensjahr auftreten, wobei häufig metaboli- sche, infektiöse, medikamentöse, Autoimmunerkrankungen, Malnutritionen wie auch Alkohol als Hauptursachen erwähnt würden. Der Beschwerdefüh- rer habe angegeben, dass er täglich mit grossen Mengen Cyanchlorid ge- arbeitet habe, vermutlich habe er hier Cyanwasserstoff, auch Blausäure genannt, gemeint. Bei der Blausäure handle es sich um eine farblose, brennbare und wasserlösliche Flüssigkeit, welche den unangenehmen Ge- ruch von Bittermandel aufweise. Bei einer Blausäureintoxikation würden re- lativ rasch starke Kopfschmerzen, Erbrechen und Bewusstlosigkeit auftre- ten. Solche Veränderungen seien vom Beschwerdeführer nicht beschrie- ben worden. Unbehandelt trete der Tod häufig innerhalb kürzester Zeit auf. Auch solche Todesfälle im Betrieb seien vom Beschwerdeführer nicht er- wähnt worden. Gemäss der vorliegenden Literatur verursache eine Expo- sition zu Blausäure nicht überwiegend wahrscheinlich neurale Veränderun- gen. Es sei deshalb zusammenfassend festzustellen, dass unter Berück- sichtigung sowohl der Literaturangabe des Universitätsspitals D._____, der Stellungnahme von Prof. Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, Kan- tonsspital F._____, als auch ihrer eigenen Recherche mit dem hausinter- nen Toxikologen nicht mindestens überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Small Fibre Neuropathie durch eine langjährige vorangehende Blau- säureexposition verursacht worden sei. Sie würden daher empfehlen, die Small Fibre Neuropathie als Berufskrankheit abzulehnen (VB 37 S. 2). 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -5- 4.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegne- rin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und als Folge dessen das Vorliegen einer Berufskrankheit gestützt auf ei- nen unvollständig festgestellten Sachverhalt und insofern zu Unrecht ver- neint (vgl. Beschwerde S. 3, 8). Die Beschwerdegegnerin habe die Ursache der Small Fibre Neuropathie einzig in Bezug auf die langjährige Arbeit mit Blausäure, nicht jedoch in Bezug auf die Exposition mit anderen Stoffen bzw. Chemikalien geprüft. Dies stehe im Widerspruch zur Empfehlung des Universitätsspitals D._____ im Bericht vom 29. Juni 2021, wonach ein Gut- achten eingeholt werden solle (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 4.4. Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Nachfolgendes ent- nehmen: 4.4.1. Im Bericht des Universitätsspitals D._____ vom 29. Juni 2021 hielten die Assistenzärztin G._____, seit dem 9. September 2021 Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin und seit dem 16. März 2023 Fachärztin für Klinische Pharmakologie und Toxikologie, Dr. med. H._____, seit dem 23. Februar 2023 Fachärztin für Klinische Pharmakologie und Toxikologie, und Prof. Dr. med. I._____, Facharzt für Klinische Pharmakologie und -6- Toxikologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, fest, gemäss Anamnese sei der Beschwerdeführer über längere Zeit bzw. über mehrere Jahre vor allem mit Blausäure und Stickstoffgas ungeschützt in direkten Kontakt ge- kommen, so dass insbesondere diese Stoffe als verdächtig betrachtet wer- den sollten. Dies auch, da die weiteren ihnen bekannten Stoffe nicht mit der Symptomatik in Verbindung gebracht werden könnten. Seine Tätigkeit in der Firma J._____ zwischen 2015 und 2017 sei unter Vollschutz erfolgt und die dort verwendeten Stoffe seien in einem geschlossenen System ge- wesen, so dass die direkte Aussetzung mit diesen Chemikalien und die da- mit verbundene Wahrscheinlichkeit einer dadurch bedingten Symptomatik im Gegensatz zu Blausäure und zum Stickstoffgas eher sehr gering – ob- wohl nicht ausgeschlossen – gewesen sei (VB 2 S. 30). Aufgrund der nicht passenden Klinik komme in diesem Fall Stickstoff als Ursache nicht in Frage. Blausäure (HCN) sowie ihre Salze seien hochgiftig (VB 2 S. 33). Insgesamt sei die vorhandene Literatur für eine chronische low-level HCN- Exposition sowie allfällige Folgen sehr spärlich und die mögliche Latenzzeit bis zur Entwicklung der Beschwerden werde meist nicht explizit erwähnt. In der Literatur fänden sich keine Fälle, wo es erst nach langer asymptomati- scher Latenz nach der letzten chronischen Exposition gegenüber HCN/Cy- anid zu einem erstmaligen Auftreten von Symptomen gekommen sei. Jeg- liche Beschwerden, auch die neurologischen Symptome, habe der Be- schwerdeführer erst 2017 und damit sechs Jahre nach Ende seines Kon- taktes mit Blausäure entwickelt. Ausserdem könnten nicht alle vorhande- nen Symptome durch Blausäure erklärt werden. Die Ursache der Neuropa- thie sei aktuell unklar. Differentialdiagnostisch würden hinsichtlich der Neu- ropathie zusätzlich eine Small Fiber Neuropathie sowie unzureichende Ver- stoffwechselung von Vitamin B12 erwogen. In der bisherigen Neuro-MRT- Bildgebung hätten keine zu einer HCN-Intoxikation passenden bzw. rele- vanten radiologischen Veränderungen im zentralen Nervensystem nachge- wiesen werden können. In Zusammenschau der aktuellen Befunde und der ihnen vorliegenden, vor allem durch den Beschwerdeführer erfolgten anamnestischen Angaben scheine eine durch Blausäure bedingte Erklä- rung für die neurologische Symptomatik unwahrscheinlich. Allerdings bleibe die mögliche Latenzzeit des Symptombeginns nach Exposition un- klar, so dass eine HCN-bedingte Neuropathie letztendlich nicht sicher aus- geschlossen werden könne (VB 2 S. 27, 34). Als Fazit wurde festgehalten, eine durch Blausäure bedingte Neuropathie könne aktuell bei spärlicher Literatur nicht ausgeschlossen werden, scheine aber eher unwahrscheinlich zu sein – ebenso die ihnen bekannten restlichen Chemikalien (wobei diese primär auf anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruhen würden). Die Exposition gegenüber Stick- stoff sei ihres Erachtens nicht mit der aktuellen Symptomatik assoziiert. Für eine detailliertere Beurteilung würden sie die Factsheets der Firmen mit den angewandten Chemikalien bzw. die Sicherheitsdatenblätter mit Grenz- werten sowie tatsächlich durchgeführte (Schutz-) Massnahmen und -7- gegebenenfalls allfällig damals durchgeführte regelmässige Untersuchun- gen brauchen. Falls die Frage eines medizinischen Versicherungsanspru- ches bestehe, sollte ein Gutachten angefordert werden; auch hinsichtlich einer vollständigen Beurteilung der allfälligen weiteren angewandten Che- mikalien, aktuell sei lediglich auf Stickstoff und Blausäure fokussiert worden (VB 2 S. 27). 4.4.2. Dr. med. K._____, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie und für All- gemeine Innere Medizin, und Assistenzärztin Dr. med. L._____, Universi- tätsspital D._____, führten in ihrem Bericht vom 17. September 2021 aus, die Ursache der Polyneuropathie bleibe im Moment noch nicht gesichert. Die üblichen ätiologischen Faktoren seien unwahrscheinlich (lediglich Prä- diabetes, Vitamin B12 substituiert, kein multiples Myelom, nur ein sehr ge- legentlicher Alkoholkonsum mit entsprechendem Wert der CDT). Somit komme eine toxische Ätiologie in Frage (Beschwerdeführer habe 30 Jahre in der Chemieindustrie mit verschiedenen Chemikalien gearbeitet). Eine Beurteilung durch die klinische Pharmakologie des Universitätsspitals D._____ sei bereits erfolgt, die nicht konklusiv ausgefallen sei. Aktuell seien gewisse Abklärungen noch ausstehend (VB 2 S. 10). 4.4.3. In seinem Bericht vom 4. November 2021 stellte Prof. Dr. med. E._____ die Diagnose Small Fibre Neuropathie in Assoziation mit langjährigem Arbeiten mit Chemikalien (u.a. Blausäure) (VB 1 S. 1). Die Ursache der Small Fibre Neuropathie bleibe nicht klar, sie könnte jedoch aufgrund von zweimal leicht erhöhten HBA1c als prädiabetisch bzw. metabolisch zuzuordnen sein. Es stelle sich auch die Frage, ob die lange (über 20 Jahre) dokumen- tierte Arbeit mit toxischen Chemikalien (u.a. Blausäure) ursächlich sei (VB 1 S. 2). Es bleibe die Diskussion des Ursprungs der Small Fibre Neu- ropathie. Anhand der Daten in der Literatur und der eigenen Kohorte sei in ca. 30 bis 50 % keine Ätiologie zu finden. Die Frage, ob die langjährige Arbeit mit Blausäure (oder anderen hier nicht gelisteten Chemikalien, mit denen der Beschwerdeführer in Kontakt gekommen sei) ursprünglich sein könne, sei sehr schwierig zu beantworten. In seiner Literaturrecherche habe er (Prof. Dr. med. E._____) keinen Fall einer Small Fibre Neuropathie finden können und auch er selbst habe das bisher in seiner langjährigen Erfahrung als Neurologe nicht feststellen können. Da es aber für chroni- sche Blausäure-Expositionen keine akzeptierten Biomarker gebe, dürfte es auch schwierig sein, die Kausalität zu beweisen. Die Kausalität sei bereits im Bericht des Universitätsspitals D._____ vom 29. Juni 2021 im Detail dis- kutiert worden. Er verweise auf diesen Bericht und schliesse sich der Mei- nung des Berichts an. Nichtsdestotrotz bestehe aufgrund der allgemein ak- zeptierten Toxizität der Blausäure und anderer Toxen die Möglichkeit eines Zusammenhangs mit der Small Fibre Neuropathie. Das Mass der -8- Wahrscheinlichkeit abzuschätzen sei ihm nicht näher möglich und es be- dürfe einer speziellen Begutachtung (VB 1 S. 3). 4.4.4. Im Bericht vom 14. Dezember 2021 hielt Prof. Dr. med. E._____ fest, durch Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein HbA1c-Wert vom 26. November 2021 einen Wert von 5.5 % ergeben habe. Somit könne man annehmen, dass der Zuckerstoff- wechsel wieder normalisiert sei und als mögliche Ursache der Small Fibre Neuropathie weniger wahrscheinlich sei. Letztlich könne die lange Exposi- tion Toxinen gegenüber doch die am naheliegendste Möglichkeit der unbe- kannten Ursache der Small Fibre Neuropathie darstellen (VB 2 S. 4). 4.4.5. In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 5. April 2023 führte Dr. med. N._____, Fachärztin für Neurologie, Universi- tätsspital D._____, aus, hinsichtlich der bestehenden Small-Fibre-Neuro- pathie sei der Beschwerdeführer ausführlich in F._____ abgeklärt worden. Die Ätiologie der Neuropathie sei aktuell leider trotz intensiver Abklärungen nicht abschliessend geklärt. Hinweise für einen Diabetes, einen Vitamin B1- /B6-/B12-Mangel, eine Nephro- oder Hepatopathie, eine Symstemerkran- kung/rheumatologische Genese der Beschwerden oder eine infektiöse Ge- nese hätten sich nicht ergeben. Toxikologischerseits seien Blei- und Quecksilber-Spiegel im Dezember 2020 nicht erhöht gewesen. Das M-Pro- tein sei im Serum und Urin negativ. Auch eine genetische Testung hinsicht- lich einer hereditären TTR-Amyloidose sei zuletzt im März 2023 negativ gewesen. Die im Jahr 2021 durchgeführte spinale, bildgebende Untersu- chung mit Kontrastmitteln und der expliziten Frage nach Nerve-Seeking- Lymphoma habe keine Hinweise für ein solches und auch keine bildgeben- den Hinweise für eine chronisch, inflammatorisch sensible Polyradikulitis als möglich Differentialdiagnose der fehlenden spinalen Tibialis SEP Ant- worten ergeben. In dieser Konstellation sei eine toxische Genese in Be- tracht zu ziehen. Es sei diesbezüglich bereits eine Vorstellung im Universi- tätsspital D._____ erfolgt. Sie verweise dafür auf die Stellungnahme vom 29. Juni 2021 (BB 6 S. 2). 4.5. Die Dres. med. B._____ und C._____ kamen in ihrer versicherungsmedizi- nischen Aktenbeurteilung vom 8. August 2022 in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Akten sowie der erhaltenen Sicherheitsdatenblätter zum Stoff Leucophor insgesamt zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolge- rung, dass es nicht mindestens überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Small Fibre Neuropathie durch eine langjährige vorangehende Blausäure- exposition verursacht worden sei (VB 37 S. 2). Dies steht in Übereinstim- mung mit den weiteren Akten, wonach eine durch Blausäure bedingte Neu- ropathie nicht ausgeschlossen werden könne, aber eher unwahrscheinlich -9- erscheine (vgl. E. 4.4. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer be- schwerdeweise auch nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin die Ursache der Small Fibre Neuropathie nicht in Bezug auf die Exposition mit anderen Stoffen bzw. Chemikalien geprüft und damit ihre Untersuchungs- pflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 3, 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass sie einzig abgeklärt habe, ob die geltend gemachten neurologischen Be- schwerden im Zusammenhang mit der Blausäureexposition stehen wür- den, namentlich ob aus diesem Grund eine Berufskrankheit anerkannt wer- den könne. Andere Stoffe seien nicht zur Diskussion gestanden. Dabei handle es sich um einen anderen Streitgegenstand, zu dem im Einsprache- entscheid nicht Stellung genommen worden sei (vgl. Vernehmlassung S. 3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsge- genstands bilden die von der beschwerdeführenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2022 vom 7. April 2022 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin setzte sich im vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 23. Mai 2023 (VB 69) zwar insbesondere mit der Frage eines Zusammenhangs zwischen der Exposition zu Blausäure und dem Vorliegen einer Small Fibre Neuropathie auseinander, verneinte dann aber die Qualifikation der Small Fibre Neuropathie als unfallversicherungs- rechtlich relevante Berufskrankheit im Allgemeinen. Dies bildet somit den Anfechtungsgegenstand und, da der Einspracheentscheid insgesamt an- gefochten wurde, damit auch den Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Damit hatte die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Ausführun- gen nicht bloss abzuklären, ob die Small Fibre Neuropathie durch die Ex- position zu Blausäure, sondern auch ob sie durch die Exposition zu ande- ren Stoffen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers verursacht worden ist. Zwar wurde im Bericht des Universitätsspitals D._____ vom 29. Juni 2021 ausgeführt, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass die ihnen bekannten Chemikalien ursächlich für die Neuropathie seien. Darin wurde jedoch auch festgehalten, dass die betrachteten Chemikalien primär auf den anamnes- tischen Angaben des Beschwerdeführers beruhen würden und sie sich bei ihrer Abklärung lediglich auf Stickstoff und Blausäure fokussiert hätten. Für - 10 - eine detailliertere Beurteilung würden sie die Factsheets der Firmen mit den angewandten Chemikalien bzw. den Sicherheitsdatenblätter mit Grenzwer- ten sowie den tatsächlich durchgeführten (Schutz-) Massnahmen und ge- gebenenfalls die Ergebnisse damals durchgeführter regelmässiger Unter- suchungen brauchen. Für die Frage eines Versicherungsanspruches sollte daher ein Gutachten angefordert werden (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Auch Prof. Dr. med. E._____ führte aus, dass aufgrund der allgemein akzeptier- ten Toxizität anderer Toxen die Möglichkeit eines Zusammenhangs mit der Small Fibre Neuropathie bestehe. Das Mass der Wahrscheinlichkeit abzu- schätzen, sei ihm nicht näher möglich und bedürfe einer speziellen Begut- achtung (vgl. E. 4.4.3. hiervor). Die Beschwerdegegnerin fragte sodann mit E-Mail vom 23. Juni 2022 bei einer ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nach den massge- benden Sicherheitsdatenblättern, um nachweisen zu können, mit welchen Stoffen der Beschwerdeführer in Kontakt gekommen sei (VB 35 S. 3). Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass diese nicht mehr vorliegen wür- den (VB 35 S. 2), verlangte die Beschwerdegegnerin zumindest ein aktuel- les Sicherheitsdatenblatt für den Stoff Leucophor ein. Dem kam die ehe- malige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sodann nach (VB 35 S. 1, 4 ff.). Zudem wurde der Beschwerdegegnerin auch der Werks- und Fach- arzt der damaligen Arbeitgeberin Dr. med. O._____, Facharzt für Arbeits- medizin und Praktischer Arzt, bekannt gegeben, der den Beschwerdeführer aktenkundig gesundheitlich begleitet habe (VB 35 S. 1). Die erhaltenen Si- cherheitsdatenblätter zum Stoff Leucophor legte die Beschwerdegegnerin ihren Versicherungsmedizinern für ihre Stellungnahme vom 8. August 2022 vor (VB 37 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch keine weiteren Ab- klärungen dazu getroffen, welchen Stoffen der Beschwerdeführer im Rah- men seiner beruflichen Tätigkeit und in welcher Intensität er diesen ausge- setzt war. Sie hat auch bei den weiteren Arbeitgebenden des Beschwerde- führers keine Informationen zu den stattgehabten Expositionen einverlangt. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin trotz Bekanntgabe des für den Beschwerdeführer zuständigen Werkarztes Dr. med. O._____ keine Akten bei diesem eingeholt, obwohl im Bericht des Universitätsspitals D._____ vom 29. Juni 2021 "damals durchgeführte regelmässige Untersuchungen" als wesentliche Information für eine detailliertere Beurteilung aufgeführt wurden (vgl. E. 4.4.4.1. hiervor). Damit bestehen insgesamt hinreichende Anhaltspunkte, dass zusätzliche Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse bringen könnten. Daran vermag auch die medizinische Beurteilung des Sachver- halts durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung S. 3 f.) nichts zu ändern, da dies Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist. - 11 - 4.6. Zusammenfassend erweist sich der zur Beurteilung eines allfälligen Leis- tungsanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt damit im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich daher vorlie- gend, die Sache zu ergänzender Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist insbesondere abzuklären, welchen Stoffen der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und in welcher In- tensität er diesen ausgesetzt war, und fachärztlich zu beurteilen, ob die Small Fibre Neuropathie (ausschliesslich, vorwiegend oder stark überwie- gend; vgl. E. 3.2. f. hiervor) durch die Exposition zu einem dieser Stoffe verursacht wurde. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das allfällige Vorliegen einer Berufskrankheit zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker