Unfallereignis vom 30. Juli 2020 sowie teilweise auf die Behandlung im Jahr 2016 zurückzuführen seien (vgl. E. 3.5. hiervor). 4.2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände (E. 4.1.) bestehen an den Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. med. I. vom 19. Dezember 2021 und 1. Februar 2022 zumindest geringe Zweifel, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin ab dem 21. September 2020 aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher weitere Abklärungen zu tätigen haben.