Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. H. vom 1. April 2022 keine reine Parteibehauptung dar (VB 112 S. 8; Vernehmlassung Rz. 3.5). Dies mag im Zivilprozess unter dem Anwendungsbereich der ZPO der Fall sein (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.), nicht jedoch im Sozialversicherungsrecht. Vielmehr besteht ein offener Widerspruch zwischen der Einschätzung des beratenden Arztes, wonach der Status quo ante spätestens am 21. September 2020 erreicht sei und die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sich traumatisch nicht erklären würden, und der Einschätzung des behandelnden Chirurgen des Beschwerdeführers, Dr. med. H., wonach die Beschwerden auf das