Der Bericht von Dr. med. J. datiert vom 10. Juni 2015 und damit vier Tage nach dem Unfallereignis vom 6. Juni 2015 (VB I 5) und der Bericht von Dr. med. D. datiert vom 30. Juli 2020 und somit vom gleichen Tag wie das zweite Unfallereignis (VB II 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Berichte dem Gutachter nicht vorlagen oder von diesem übersehen wurden und die Aktenbeurteilungen von Dr. med. I. somit auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage beruhen.