3.4. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache daraufhin erneut dem beratenden Arzt Dr. med. I. vor, ergänzt um die das Unfallereignis vom 6. Juni 2015 betreffenden Akten (VB I 15). In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022 führte Dr. med. I. aus, leider sei nach dem Trauma vom Juni 2015 keine adäquate Bildgebung durchgeführt worden und die Angaben des Operateurs seien verwirrend. Es werde einmal von einer schweren Fersenprellung und ein anderes Mal von einem Distorsionstrauma des OSG rechts berichtet. Im Operationsbericht werde von einer ausgedehnten Narbenbildung im Bereich der Peronealsehnen berichtet, jedoch nicht vom Zustand der Ruptur.