2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Juli 2020 zu -3- Recht mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] II 112) per 21. September 2020 eingestellt hat.