2. 2.1. Am 27. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Der Einsprache-Entscheid vom 8.12.2022 und die Verfügung vom 6.5.2022 seien aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. 3. Eventualiter seien weitere Abklärungen in Form einer externen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."