Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den fraglichen Ereignissen und erbrachte in der Folge Heil- behandlungs- und Taggeldleistungen. Nach Einholung zweier Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes erliess sie am 6. Mai 2022 eine ablehnende Verfügung. Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 wies sie die Einsprache ab und stellte die Versicherungsleistungen mangels natürlicher Kausalität des Ereignisses für die noch geklagten rechtsseitigen Fussbeschwerden per 21. September 2020 ein, soweit sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat.