Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.2 / mg / fi Art. 42 Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, gegnerin 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer war als Lastwagen-Chauffeur bei der B. Genossenschaft angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert, als ihm am 6. Juni 2015 ein ca. 300 kg schwerer Rollcontainer in die rechte Ferse rollte. Am 30. Juli 2020 erlitt der Be- schwerdeführer beim Laufen eine Verstauchung des rechten Fussgelen- kes. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusam- menhang mit den fraglichen Ereignissen und erbrachte in der Folge Heil- behandlungs- und Taggeldleistungen. Nach Einholung zweier Aktenbeur- teilungen ihres beratenden Arztes erliess sie am 6. Mai 2022 eine ableh- nende Verfügung. Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 wies sie die Einsprache ab und stellte die Versicherungsleistungen mangels na- türlicher Kausalität des Ereignisses für die noch geklagten rechtsseitigen Fussbeschwerden per 21. September 2020 ein, soweit sie auf die Einspra- che des Beschwerdeführers eintrat. 2. 2.1. Am 27. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Der Einsprache-Entscheid vom 8.12.2022 und die Verfügung vom 6.5.2022 seien aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. 3. Eventualiter seien weitere Abklärungen in Form einer externen Begut- achtung durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Juli 2020 zu -3- Recht mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] II 112) per 21. September 2020 eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ge- mäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat sie zudem Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. 2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind -4- (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 2.3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilungen angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_750/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.2 mit Hinweis). 2.3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Den Akten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2015 ein ca. 300 kg schwerer Rollcontainer in die rechte Ferse gerollt sei (VB I 5). Dr. med. C., Facharzt für orthopädische Chirurgie und -5- Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Januar 2016 eine therapieresistente Peronealsehnen Tendinitis und Tendovaginitis mit ausgeprägter Narbenbildung nach OSG Distorsion rechts vom 6. Juni 2015 (VB I 9). Er führte beim Beschwerdeführer eine Peronealsehnenrevision rechts mit Tenosynovektomie und Lipomresektion durch. In der Folge bestand beim Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, bei noch fortbestehenden "Restbeschwerden" (Berichte von Dr. med. C. vom 9. Februar 2016 [VB I 10]; vom 20. April 2016 [VB I 11]; vom 29. Juni 2016 [VB I 12] und vom 9. August 2016 [VB I 13]). 3.2. Am 30. Juli 2020 ereignete sich beim Beschwerdeführer ein Supinations- trauma des OSG rechts (Bericht Dr. med. D. [VB II 7]). Dr. med. E., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. November 2020 eine "Longitudinale Partialruptur der Peroneus brevis-Sehne, Vd. a. OSG-Insta- bilität, Vd. a. Plantarfascilitis rechts bei St. n. OSG-Distorsionstrauma rechts am 30.7.2020 bei St. n. Peronealsehnenrevision, Tenosynovekto- mie, Narbenresektion, Sehnenglättung 6.1.2016" (VB II 9). In seinem Be- richt vom 7. Januar 2021 hielt Dr. med. E. fest, bei persistierenden Be- schwerden, trotz Physiotherapie, sei am ehesten ein operatives Vorgehen im Sinne einer Revision des OSG rechts mit Tenodese der Peronealsehnen indiziert. Für eine weitere Beurteilung erfolge am 11. Januar 2021 eine Konsultation bei Dr. med. F. (VB II 11). Dr. med. F., Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates hielt in ihrem Bericht vom 11. Januar 2021 fest, unter fehlender Besserung nach drei Serien Physiotherapie und Schmerzen nach 200-300 Meter laufen und im MRI sichtbarer Läsion der Peroneus brevis Sehne, mache ein operatives Vorgehen Sinn (VB II 12). Dr. med. F. führte am 21. Januar 2021 eine Tenodese der Peroneus brevis- auf Peroneus longus-Sehne und eine Raffung des Ligamentum fibulotalare anterius und fibulocalcaneare durch (VB II 13). Im weiteren Verlauf bestanden beim Beschwerdeführer Schmerzen submalleolär lateral und im Bereich der Peronalsehnen rechts sowie eine Schwellneigung bei vermehrter Belastung (vgl. Bericht Dr. med. E. vom 17. Mai 2021 [VB 20]; Bericht Dr. med. F. vom 28. Juni 2021 [VB 26]; Bericht Dr. med. F. vom 9. August 2021 [VB 31]). Dr. med. G., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 21. September 2021 aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme sehe er vor allem im Zusammenhang mit der Peronealsehne sowie dem Status nach lateraler Bandrekonstruktion. Bei der vorliegenden knapp varischen Rückfussachse bestehe die Möglichkeit einer vermehrten Belastung der Narben aufgrund der Achsierung des Fusses. Er werde die Situation mit Dr. med. F. besprechen, dies mit der Frage, ob eine leicht valgisierende Calcaneusosteotomie (lateral verschiebend) eine Verbesserung der Situation bringen könnte. Gleichzeitig könne eine Revision des -6- Peronealsehnenfaches durchgeführt werden, mit Überlegung, dass eine narbige Verklebung der Tenodese mit dem Umfeld die Schmerzen ebenfalls unterhalten könne (VB II 39). Dr. med. H., Facharzt für Or- thopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2021 aus, es bestehe eine komplexe Situation, die Beschwerden seien im Peronealsehnenfach. Der Vorschlag von Dr. med. G. mit valgisierender Calcaneus-Osteotomie und Revision des Peronealsehnenfaches sei nachvollziehbar. Er würde vorgängig noch eine diagnostische Infiltration des Peronealsehenenfaches alleinig mit LA oder mit Kortison diskutieren (VB II 48). 3.3. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache ihrem beratenden Arzt Dr. med. I., Facharzt für Chirurgie, vor. Dieser hielt in seinem Bericht vom 19. Dezember 2021 (VB II 66) fest, die vom Versicherten subjektiv be- klagten Beschwerden könnten lediglich klinisch (Schwellung), nicht aber bildgebend objektiviert werden. Das Unfallereignis vom 30. Juli 2020 sei eine bloss mögliche Ursache der gesundheitlichen Störung. Im MRT vom September 2020 ergäbe sich keinerlei Anhalt für ein traumatisches Ge- schehen. Die Längsruptur der peronaeus brevis-Sehne, wie im MRT be- schrieben, entspräche keiner traumatisch bedingten Sehnenruptur, son- dern einem meist degenerativ bedingten Längssplit der Sehne. Ein Aus- dünnen des Ligamentum fibulotalare anterius spräche ebenfalls nicht für eine traumatische Läsion, eher für eine chronische Überlastung. Ein zum Unfall zeitnaher Arztbericht sei nicht vorhanden. Auch dies spräche nicht für eine wesentliche Traumatisierung. Weiter bestehe der Zustand nach Operation 2016 im Bereich des fibularen Bandapparates / der Pe- roneussehnen. Unterlagen darüber lägen nicht vor. Unter der Annahme eines minimalen Distorsionstraumas, wofür es allerdings weder klinisch noch in der MRT einen Anhalt gäbe, sei der Status quo ante spätestens am 21. September 2020 (MRT) erreicht. Die darüber hinaus anhaltenden Be- schwerden würden sich traumatisch nicht erklären (VB II 66 S. 6). 3.4. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache daraufhin erneut dem beraten- den Arzt Dr. med. I. vor, ergänzt um die das Unfallereignis vom 6. Juni 2015 betreffenden Akten (VB I 15). In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022 führte Dr. med. I. aus, leider sei nach dem Trauma vom Juni 2015 keine adäquate Bildgebung durchgeführt worden und die Angaben des Operateurs seien verwirrend. Es werde einmal von einer schweren Fersenprellung und ein anderes Mal von einem Distorsions- trauma des OSG rechts berichtet. Im Operationsbericht werde von einer ausgedehnten Narbenbildung im Bereich der Peronealsehnen berichtet, je- doch nicht vom Zustand der Ruptur. Bei der Operation seien eine Seh- nenglättung und eine Narbensektion durchgeführt worden. In keinem der -7- Berichte ergäbe sich der geringste Anhalt für den Zustand nach OSG Dis- torsion mit einer Verletzung im Bereich des fibularen Bandapparates (VB II 73 S. 7). 3.5. Nach Erhalt der Verfügung vom 6. Juni 2022 (VB II 99) reichte der Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren den Bericht von Dr. med. H. vom 1. April 2022 (VB II 103 S. 16) ein. Dr. med. H. führte darin aus, die longitudinale Partialruptur der Peroneus brevis-Sehne sei seines Erachtens und entsprechend der Dokumentation der vorbehandelnden Ärzte auf den Unfall vom 30. Juli 2020 zurückzuführen. Eine Teilursache bestünde durch die Behandlung von 2016, hier seien die Peronealsehnen als abgeheilt eingestuft worden, somit sei eine erneute Traumatisierung durch den Unfall zu postulieren (VB II 103 S. 16). Auf die vom Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers gestellte Frage, ob es auch ohne das Unfallereignis vom 30. Juli 2020 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge- kommen wäre, antwortete Dr. med. H., diese Frage sei eindeutig mit nein zu beurteilen, da am 21. Januar 2021 aufgrund der Verschlimmerung eine operative Massnahme nötig geworden sei (VB II 103 S. 16). 4. 4.1. Weder in der Aktenbeurteilung vom 19. Dezember 2021 (VB II 66 S. 1 f.) noch in der Aktenbeurteilung vom 1. Februar 2022 (VB II 73) durch den beratenden Arzt Dr. med. I. wurden die Berichte von Dr. med. D. vom 30. Juli 2020 (VB I 7) und von Dr. med. F. vom 11. Januar 2021 (VB I 12) aufgeführt. Ebenso ist der Bericht von med. pract. J. vom 10. Juni 2015 (VB I 5) nicht in der Aktenbeurteilung vom 1. Februar 2022 aufgeführt (VB II 73). Dr. med. I. argumentierte in seinen beiden Aktenbeurteilungen damit, dass ein zum Unfall zeitnaher Arztbericht nicht vorhanden sei, was nicht für eine wesentliche Traumatisierung spräche (VB II 66 S. 6; VB 73 II S. 8). Der Bericht von Dr. med. J. datiert vom 10. Juni 2015 und damit vier Tage nach dem Unfallereignis vom 6. Juni 2015 (VB I 5) und der Bericht von Dr. med. D. datiert vom 30. Juli 2020 und somit vom gleichen Tag wie das zweite Unfallereignis (VB II 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Berichte dem Gutachter nicht vorlagen oder von diesem übersehen wurden und die Aktenbeurteilungen von Dr. med. I. somit auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage beruhen. Die letzte Aktenbeurteilung des beratenden Arztes stammt sodann vom 1. Februar 2022 (VB II 73). Die seither eingereichten medizinischen Be- richte von Dr. med. K., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2022 (VB I 16) und Dr. med. H. vom 1. April 2022 (VB II 103 S. 16) wurden dem bera- tenden Arzt nicht mehr zur Stellungnahme unterbreitet. Auch diesbezüglich fehlt es an einer versicherungsmedizinischen Würdigung. Entgegen der -8- Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. H. vom 1. April 2022 keine reine Parteibehauptung dar (VB 112 S. 8; Vernehmlassung Rz. 3.5). Dies mag im Zivilprozess unter dem Anwendungsbereich der ZPO der Fall sein (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.), nicht jedoch im Sozialversicherungsrecht. Vielmehr besteht ein offener Widerspruch zwischen der Einschätzung des beratenden Arztes, wonach der Status quo ante spätestens am 21. September 2020 erreicht sei und die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sich traumatisch nicht erklären würden, und der Einschätzung des behandelnden Chirurgen des Beschwerdeführers, Dr. med. H., wonach die Beschwerden auf das Unfallereignis vom 30. Juli 2020 sowie teilweise auf die Behandlung im Jahr 2016 zurückzuführen seien (vgl. E. 3.5. hiervor). 4.2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände (E. 4.1.) bestehen an den Beur- teilungen des beratenden Arztes Dr. med. I. vom 19. Dezember 2021 und 1. Februar 2022 zumindest geringe Zweifel, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen der Be- schwerdegegnerin ab dem 21. September 2020 aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher weitere Abklärungen zu tätigen ha- ben. 5. 5.1. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 21. September 2020 an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: -9- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer der Be- schwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert