1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 1. Juni 2022 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. -8- 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten