5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 1. Juni 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.