Zudem attestierte Dr. med. D. dem Beschwerdeführer eine länger andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022, weshalb folglich Indizien für das Vorliegen neuer Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Im Übrigen liegt die frühere Verfügung vom 13. April 2018 bereits mehr als vier Jahre zurück, weshalb nicht zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung gestellt werden dürfen (vgl. E. 2.2. hiervor). -7-