4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei seit Oktober 2021 infolge von Rücken- und Kreuzbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Folglich bestehe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und auf das Gesuch vom 1. Juni 2022 sei einzutreten (Beschwerde S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin hingegen ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 davon aus, dass mit den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 13. April 2018 nicht glaubhaft gemacht worden sei (VB128 S. 1).