Begehen von Treppen ohne beidseitigen Handlauf, könne seit November 2015 bis heute von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, unterbrochen von einer jeweils dreimonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach den Operationen vom 8. März 2016 und 12. September 2016 (VB 104 S. 7). 3. 3.1. Im Rahmen seiner Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Zeugnisse seines Hausarztes Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein, welche dem Beschwerdeführer eine -6- 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 attestierten (VB 116).