In der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe wegen der Arbeitsschwere und der Notwendigkeit, Waren auf- und abzuladen, seit November 2015 bis heute – unterbrochen durch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 11. Juni 2016 bis 11. September 2016 – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster wechselbelastender Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen der rechten oberen Extremität verbunden seien, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne häufiges