Damit bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger andauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe. In der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe wegen der Arbeitsschwere und der Notwendigkeit, Waren auf- und abzuladen, seit November 2015 bis heute – unterbrochen durch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 11. Juni 2016 bis 11. September 2016 – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.