Es handle sich um Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Atrophie der Supraspinatus-Muskulatur nach Schulterarthroskopie rechts mit Dekompression und AC-Gelenksresektion vom 8. März 2016 und erneuter Schulterarthroskopie rechts mit Débridement und offener Rotorenman- schetten-Rekonstruktion vom 12. September 2016 bei Partialruptur der Supraspinatussehne (VB 104 S. 6). Damit bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger andauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe.