C. hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2015 bei einem Sturz von einer Hebebühne wohl eine "Trac- tions- und Kontusionsverletzung der rechten Schulter" erlitten habe. Es handle sich um Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Atrophie der Supraspinatus-Muskulatur nach Schulterarthroskopie rechts mit Dekompression und AC-Gelenksresektion vom 8. März 2016 und erneuter Schulterarthroskopie rechts mit Débridement und offener Rotorenman- schetten-Rekonstruktion vom 12. September 2016 bei Partialruptur der Supraspinatussehne (VB 104 S. 6).