Mit angefochtener Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens -4- (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.