2.4. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 128) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2022 (VB 117) eingetreten ist.