1.3. Am 21. April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls vom 24. November 2015 mit Verletzung des rechten Oberarms erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 18. August 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Chauffeur wieder aufgenommen hatte.