Ebenso ist zu verneinen, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um grobe und aussergewöhnliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder um eine absichtliche Schädigung gehandelt hat, mit denen niemand gerechnet hat und rechnen musste. Hier blieb der Eingriff im Rahmen des medizinisch Üblichen, auch wenn sich dabei ein statistisch seltenes Risiko verwirklichte. Somit sind die Voraussetzungen für einen Unfall nicht erfüllt, weshalb der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2023 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 12 -